Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Historischer Verein für Dortmund und die Grafschaft Mark“. Er hat seinen Sitz in Dortmund (Stadtarchiv). Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist es, die Geschichte Dortmunds und der ehemaligen Grafschaft Mark zu erforschen.

(2) Der Verein stellt sich dabei vor allem folgende Aufgaben:

  • Arbeiten zur Landesgeschichte zu fördern und zu veröffentlichen,
  • Vorträge zu veranstalten sowie Studienfahrten durchzuführen,
  • eine landeskundliche Bibliothek zu unterhalten sowie durch Schriftentausch die Veröffentlichungen anderer Geschichtsvereine und landeskundlicher Gesellschaften zu erwerben,
  • für die Erhaltung der Dortmunder und der märkischen Überlieferung einschließlich der historischen Denkmäler zu wirken.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Auch beim Ausscheiden eines Mitglieds oder bei Auflösung des Vereins darf keine Rückgewähr von Mitteln an Mitglieder erfolgen. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

(5) Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wird vom Schatzmeister beim zuständigen Finanzamt beantragt.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung bei der Gesellschaft des Vereins erworben.

(2) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch Tod bzw. durch Auflösung der juristischen Person,
  • durch Kündigung des Mitglieds, die drei Monate vor Beginn eines Kalenderjahres schriftlich zu Händen des Vorstandes am Sitz des Vereins erklärt sein muss,
  • durch Ausschluss.

§ 4 Rechte der Mitglieder

Die Mitgliedschaft berechtigt

  • zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und zur Ausübung der den Mitgliedern dort zukommenden Rechte,
  • zum Besuch der Vereinsveranstaltungen,
  • zu unentgeltlicher Benutzung der Vereinsbibliothek in den Räumen des Stadtarchivs,
  • zum unentgeltlichen Bezug der periodischen Veröffentlichungen (Beiträge zur Geschichte Dortmunds und der Grafschaft Mark, Heimat Dortmund); zum Bezug sonstiger Veröffentlichungen nach Preisfestsetzung durch den Vorstand.

§ 5 Ausschluss eines Mitgliedes

(1) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand ausgesprochen werden,

  • wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt,
  • wenn das Mitglied seinen aus § 6 der Satzung resultierenden Beitragspflichten trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt,
  • aus anderen wichtigen Gründen.

(2) Der Antrag auf Ausschluss kann durch jedes Mitglied gestellt werden.

(3) Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu geben.

(4) Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang schriftlich Berufung zu Händen des Vorstands am Sitz des Vereins eingelegt werden, über welche die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.

§ 6 Beiträge

(1) Der Jahresbeitrag ist zum 01.01. eines jeden Kalenderjahres fällig und auf das Vereinskonto einzuzahlen, möglichst durch Einzugsermächtigung.

(2) Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

(3) Für Mitglieder, die sich in Berufsausbildung befinden, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger ermäßigt sich der Mitgliedsbeitrag entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwölf, höchstens aber vierundzwanzig Mitgliedern, von denen wenigstens eines außerhalb der Stadt Dortmund im Bereich der ehemaligen Grafschaft Mark wohnen soll. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so kann für die restliche Zeit derselben eine Ersatzwahl vorgenommen werden.

(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den geschäftsführenden Vorstand im Sinne von

§ 26 BGB:

  1. den Vorsitzenden
  2. die beiden Stellvertreter
  3. den Schatzmeister
  4. den Schriftführer (Geschäftsführer)

Der Verein wird durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zumindest immer der Vorsitzende oder einer der beiden Stellvertreter an der Vertretung des Vereins beteiligt sein müssen.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Aufwendungen, soweit sie vorher vom Vorstand gebilligt wurden, werden erstattet.

(4) Der Vorstand wird vom Geschäftsführer in Abstimmung mit dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

(5) Zur Beschlussfassung des Vorstands genügt die Anwesenheit von sieben Mitgliedern, unter denen der Vorsitzende des Vereins oder ein Stellvertreter sein muss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. die Wahl des Vorstandes,
  2. die Wahl von Ehrenmitgliedern,
  3. die Wahl der Kassenprüfer,
  4. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands,
  5. die Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
  6. die Entlastung des Vorstands,
  7. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
  8. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über alle sonstigen ihr vom Vorstand zur Abstimmung gestellten Vorschläge,
  9. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 Vereinsmitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so hat der Vorstand binnen zwei Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.  Hierauf ist in der Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

(3) Auch ohne Bekanntgabe in der schriftlichen Einladung kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen, mit Ausnahme von Beschlüssen über Satzungsänderungen, Vereinsauflösung und Vorstandswahlen.

(4) Jedes Mitglied in der Versammlung hat eine Stimme. Bei natürlichen Personen ist Vertretung unzulässig.

(5) Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Handelt es sich um die Wahl des Vorstandes, so entscheidet bei Stimmgleichheit das Los. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(6) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn der zehnte Teil der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.

(7) Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung einer der beiden Stellvertreter. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung nimmt der Geschäftsführer auf; sie ist von ihm gemeinsam mit dem Leiter der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen.

§ 10 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands. Die Einladung des Vorstands zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss vier Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen. Der Nachweis der erfolgten Einladung gilt als geführt, wenn der Geschäftsführer in der Mitgliederversammlung versichert, dass er den Mitgliedern eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zugesandt habe.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Billigung durch drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

(3) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Dortmund zur Verwendung für das Stadtarchiv.

(4) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

§ 11 Vereinsregister

Der Verein wurde am 22.10.1969 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dortmund unter

der Nr. VR 2254 eingetragen.

Satzung in der seit dem 26.09.2006 gültigen Fassung. Die Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 30.03.2006 beschlossen. Die Satzung ist am 26.09.2006 unter dem Registerblatt VR 2254 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund eingetragen worden.

Nach oben scrollen